KI-Bilder kennzeichnen: Diese Pflichten gelten nach Art. 50 EU AI Act
Wer ist betroffen?
Art. 50 Abs. 2 verpflichtet den Anbieter des KI-Systems — also den, der das Bildgenerierungs-Tool auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Wer als bloßer Nutzer mit einem fremden Tool ein Bild erstellt, ist von Abs. 2 nicht direkt erfasst. Wichtig wird es für Sie als Unternehmen aber in zwei Fällen: wenn Sie selbst ein Bild-KI-System anbieten (auch als in Ihre Website oder App eingebaute Funktion), oder wenn Sie KI-Bilder veröffentlichen, die unter die Deepfake-Regel des Abs. 4 fallen.
Was genau ist Pflicht?
Für Anbieter (Abs. 2): Die Bild-Outputs müssen in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Genannt werden technische Verfahren wie Metadaten und Wasserzeichen; ein etablierter Standard dafür ist C2PA (Content Credentials). Welche technischen Standards im Detail als ausreichend gelten werden, ist noch nicht abschließend geklärt — hier werden Leitlinien und Praxis erwartet.
Für Betreiber (Abs. 4): Handelt es sich um einen Deepfake — ein Bild, das echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnelt — muss sichtbar offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Der Hinweis muss klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Exposition wahrnehmbar sein. Mehr dazu im Ratgeber Deepfake-Kennzeichnung.
Was reicht NICHT?
- Nur ein sichtbares Label ohne maschinenlesbare Markierung — für Anbieter verlangt Abs. 2 ausdrücklich die maschinenlesbare Form.
- Ein Hinweis irgendwo auf der Website („Wir nutzen KI"), der dem einzelnen Bild nicht zugeordnet ist.
- Metadaten, die beim Export gelöscht werden. Wenn Ihr Verarbeitungsprozess (z. B. Komprimierung) die Kennzeichnung entfernt, ist das Ziel verfehlt.
- Bei Deepfakes: eine rein technische Markierung. Hier muss die Offenlegung für den Betrachter sichtbar sein.
Konkretes Umsetzungsbeispiel
Ein Unternehmen veröffentlicht KI-generierte Produkt- und Kampagnenbilder auf seiner Website. Umsetzung in zwei Schichten: Die Metadaten-Kennzeichnung des Generierungstools wird beibehalten (nicht herausgefiltert), und am Bild wird eine sichtbare Bildunterschrift ergänzt — insbesondere dann, wenn das Bild fotorealistisch wirkt:
Dieses Bild wurde mit Künstlicher Intelligenz erzeugt.
Technisch lässt sich der Hinweis als sichtbare Caption unter dem Bild und
zusätzlich im alt-Attribut bzw. in strukturierten Daten hinterlegen —
so bleibt er auch für Screenreader und Crawler erkennbar.
Wann wird aus dem KI-Bild ein Deepfake?
Die Grenze verläuft an der Täuschungseignung: Eine erkennbar stilisierte Illustration oder ein abstraktes KI-Motiv ähnelt keiner echten Person und keinem echten Ereignis täuschend — die sichtbare Offenlegungspflicht des Abs. 4 greift dort nicht. Ein fotorealistisches KI-Bild, das eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis zeigt oder so wirkt, überschreitet die Grenze. Prüfen Sie jedes fotorealistische Motiv vor der Veröffentlichung mit der Frage: Könnte ein Betrachter dieses Bild für eine echte Aufnahme halten? Wenn ja, kennzeichnen Sie sichtbar.
Checkliste zur Umsetzung
- Bleibt die maschinenlesbare Markierung des Generierungstools (Metadaten/ Wasserzeichen) in Ihrer Veröffentlichung erhalten?
- Ist bei fotorealistischen Motiven eine sichtbare Kennzeichnung am Bild vorhanden?
- Übersteht die Kennzeichnung Ihre CMS-/Komprimierungs-Pipeline?
- Ist der Hinweis auch in Textform (Caption,
alt-Attribut) hinterlegt?
Häufige Fehler
- Bildbearbeitungs- oder CMS-Pipelines entfernen die Metadaten des KI-Tools beim Upload — die maschinenlesbare Kennzeichnung geht verloren.
- Fotorealistische KI-Porträts realer Personen werden wie harmlose Illustrationen behandelt — dabei greift die strengere Deepfake-Regel.
- Die Kennzeichnung erfolgt nur im Social-Media-Post-Text, nicht am Bild selbst — beim Teilen geht der Kontext verloren.
- Verwechslung der Rollen: Als Nutzer eines fremden Tools verlassen Sie sich darauf, dass „der Anbieter das schon macht" — prüfen Sie, ob die Markierung in Ihrer Veröffentlichung tatsächlich noch vorhanden ist.
Sanktionen
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 Abs. 4 EU AI Act mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — Details im Ratgeber Bußgelder nach Art. 50. Für KI-generierte Texte gelten eigene Regeln, siehe KI-Texte kennzeichnen.
Passenden Hinweistext erstellen
Der kostenlose Generator fragt Ihren Anwendungsfall ab und erstellt einen Kennzeichnungstext für Ihre KI-Bilder — er unterstützt Sie bei der Umsetzung von Art. 50.